Immobilienrecht
2. Arten von Rechten an Immobilien
Nach allgemeinem Verständnis bezeichnet Freehold das umfassendste Recht an einem Grundstück. Der Inhaber des Freehold-Rechts ist unbeschränkter Eigentümer des Grundstücks und der darauf errichteten Bauwerke. Damit kann er über das Grundstück frei verfügen, es also beispielsweise veräußern, belasten oder vererben. Schranken bilden nur die öffentliche Ordnung und Rechte Dritter. Auch in zeitlicher Hinsicht ist das Freehold-Recht nicht limitiert.
Long-Term Leasehold bezeichnet ein aus dem Freehold abgeleitetes Recht. Hauptunterschied ist neben der Abhängigkeit von einem vorrangigen Recht die zeitliche Beschränkung. In den VAE beträgt der Zeitraum für diese Art der Langzeitmiete je nach Projekt grundsätzlich 90 bzw. 99 Jahre. In der Regel wird dabei der Mietzins am Anfang der Mietperiode im ganzen entrichtet.
Es ist grundsätzlich jeder natürlichen und juristischen Person gleich welcher Nationalität gestattet, Rechte an Freehold- oder Long-Term Leasehold-Immobilien zu erwerben. In vielen Fallgestaltungen kann sich der Erwerb über eine Offshore-Gesellschaft als vorzugswürdig erweisen.